Tramway-Lösungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVLB

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend «AVLB» genannt) bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Vigier Rail AG (nachfolgend «Lieferantin» genannt) und dem Abnehmer von Produkten der Lieferantin(nachfolgend «Kunde» genannt). Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht anwendbar.

Wenn nicht anders stipuliert gilt eine Offerte unter der Voraussetzung, dass die AVLB von Kunden akzeptiert werden. Mit der Annahme der Offerte gelten die vorliegenden AVLB als vom Vertragspartner akzeptiert. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, wobei E-Mail als gleichwertig gilt.

2. Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung des Kunden stellt einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages an die Lieferantin dar. Ein Vertrag zwischen der Lieferantin und dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Lieferantin zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post oder elektronisch an den Kunden erfolgen. In dringenden Fällen kann von einer vorausgehenden Auftragsbestätigung abgesehen werden.

3. Kataloge und technische Dokumentationen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin für Angaben im Produktekatalog, in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung übernimmt. Verbindlich sind die Angaben über Preise, und Produktspezifikationen in der Auftragsbestätigung.

4. Liefertermine

Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn dies Produkte fristgerecht dem Frachtführer übergeben werden.

Die in den Auftragsbestätigungen der Lieferantin genannten Liefertermine sind Richttermine. Die Lieferantin ist darauf bedacht, die Richttermine einzuhalten. Sollten diese nicht eingehalten werden können, wird der Kunde durch die Lieferantin informiert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein allfälliges Überschreiten des Richttermins nicht zu Schadenersatzforderungen berechtigt. Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe usw., entbinden die Lieferantin von vereinbarten Lieferterminen.

Erfolgt die Lieferung gemäss Auftragsbestätigung der Lieferantin auf Abruf des Kunden, ist die Lieferantin berechtigt, die Produkteanderweitig zu verwenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern, wenn der Kunde die Lieferung bis zum vereinbarten Termin nicht abgerufen hat.

Verzögert sich die Lieferung der Produkte aus durch den Kunden verschuldeten Gründen, ist die Lieferantin berechtigt, dem Kunden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

Bei verspätetem Abruf oder vom Kunden verschuldeter Verzögerung, geht die Gefahr am vereinbarten Termin auf den Kunden über.

5. Zahlung

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, gerät der Kunde ohne Weiteres und ohne Mahnung in Verzug und die Lieferantin ist berechtig einen marktüblichen (aktueller Verzugszins des Eidgenössischen Finanzdepartements + 2%) Verzugszins zu verrechnen.

Im Rahmen grösserer Projekte oder bei kundenspezifisch hergestellten Produkten behält sich die Lieferantin vor, im Rahmen der Auftragsbestätigung An- oder Teilzahlungen zu verlangen.

6. Ablad, Kran- und Versetzarbeiten

Ohne vorausgehende schriftliche Vereinbarung ist der Kunde für den Ablad der Produkte der Lieferantin verantwortlich.

Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, welche das Produktgewicht zu tragen vermögen. Diese müssen mit einem Gütesiegel versehen und durch eine fachkundige Person kontrolliert worden sein.

Werden die Produkte inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad gemäss Tarif der Auftragsbestätigung verrechnet, selbst wenn die Produkte entgegen der Bestellung vom Kunden selbst abgeladen wurden.

Die Zufahrt an den Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Kunden zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs, Unterkellerungen usw. im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr.
Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt.

Das Personal der Lieferantin versucht den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur resp. der Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einem anderen Schluss als der Kunde, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Die Lieferung kann insbesondere verweigert werden, wenn die Zufahrtswege zu eng oder das Risiko von Schäden am Eigentum der Lieferantin oder Dritten als zu gross eingeschätzt werden.

Für Schäden am Kranwagen, welche ohne eigenes Verschulden der Lieferantin entstehen, haftet der Kunde. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jede Haftung und Schadenersatzforderung für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw. ausgeschlossen.

Entstehen für den Lastwagen Wartezeiten, werden diese nach dem Tarif gemäss Auftragsbestätigung verrechnet.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für Verkäufe ab Lager Müntschemier BE, Versand und Übergabe erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Wahl der zweckmässigen Versand- und Verpackungsart auf Kosten des Kunden bleibt der Lieferantin freigestellt. Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall, auch bei Klauseln wie „franko Domizil“, „CIF“, etc. spätestens zum Zeitpunkt des Versandes ab dem Lager der Lieferantin auf den Kunden über. Der Transport erfolgt ab Lager auf Gefahr des Kunden.

8. Lieferung ausserhalb der Schweiz

Bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche Bewilligungen erforderlich sein. Der Kunde ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle, Steuern, Abgaben und Gebühren sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich. Einfuhrabgaben stellen keine Versandkosten dar. Bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz entspricht der ausgewiesene Preis dem Nettopreis exkl. MWST.

9. Gebinde

Die Gebinde, falls es sich nicht um kostenlose Einweggebinde handelt, werden mit der Produktlieferung in Rechnung gestellt und nach Rückgabe mit einem reduzierten Preis von 80% des Verkaufspreises gutgeschrieben. Gebinde werden bis maximal 60 Tage nach erfolgter Lieferung zurückgenommen, sofern sie in einwandfreiem Zustand sind. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gutschriften für Gebinde, die nicht explizit mit der Produktlieferung verrechnet sind.

Der Retourschein bestätigt dem Kunden die Anzahl der retour genommenen Gebinde. Die Aussortierung der Gebinde wird im Empfangswerk vorgenommen. Entsprechend dieser Aussortierung wird für den Kunden eine Gutschrift erstellt.

Wird ein Gebinde durch die Lieferantin beschädigt, wird dieses gekennzeichnet und bei der Rückgabe wie ein einwandfreies Gebinde behandelt.

10. Gewährleistung

Die Lieferantin gewährt auf sämtlichen Eigenprodukten grundsätzlich eine Garantiefrist von zwei Jahren. Die Garantiefrist auf Eigenprodukten, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden und welche die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt zwei Jahre. Die Gewährleistung für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben.

Die Produkte sind im Werk oder sofort nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Beanstandungen sind ohne Verzug und vor der Verwendung der Produkte schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen, die mehr als 5 Tage nach der Lieferung erfolgen, werden zurückgewiesen. Werden die Produkte ohne ausdrückliche Zustimmung der Lieferantin weiterverwendet, ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die Lieferantin keine Haftung für Kosten infolge Ausbaus mangelhafter und Einbaus mangelfreier Produkte.

Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig. Die Lieferantin gewährt die Forsttausalzbeständigkeit nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

11. Haftungsausschluss

Betonprodukte werden in Schalungen (Holz, Stahl oder Kunststoff) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was zu gewissen Masstoleranzen führt. Die Lieferantin ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die vorgegebenen Normen (EN, SIA oder teilweise DIN) einzuhalten. Generell gelten die Qualitätsstandards von SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Die Lieferantin lehnt jegliche Haftung betreffend Überschreitung von Masstoleranzen ab. Die Gewährleistung der Lieferantin beschränkt sich auf Herstellungs- oder Materialfehler, welche sie nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben kann. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen. Sollte der Lieferantin eine Nachlieferung oder Nachbesserung nicht möglich sein oder von dieser abgelehnt werden, erfolgt eine Rückerstattung des Kaufpreises.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. Die Lieferantin lehnt jegliche Haftung aufgrund des natürlichen Veränderungsprozesses des Naturprodukts Beton, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Farbabweichungen sowie sämtliche weiteren Farbveränderungen ab.

Die Lieferantin weist jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist, keinesfalls dampfdicht imprägniert werden darf sowie dass der Einsatz von Hochdruckgeräten beim Beton Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann.

Die Lieferantin lehnt jegliche Haftung durch nicht konforme Lagerung oder Handhabung der Produkte der Lieferantin durch den Kunden oder Dritte ab. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass auf eine sichere Lagerung zu achten ist und dass die Produkte der Lieferantin vor Temperaturschwankungen, beispielsweise infolge extremer Sonneneinstrahlung, zu schützen sind.

12. Produktrücknahme

Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Lieferantin zu viel bezogene oder bestellte Produkte zurücknimmt.

13. Verwendung und Versetzen

Das Versetzen von Produkten der Lieferantin hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen. Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte der Lieferantin sind die Verlegevorschriften und – falls vorhanden – die produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produktblätter der Lieferantin zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden, Verbänden usw., wie Swiss-Beton-Qualität, EN, SlA, VSS, VSA und SUVA, zu beachten. Bei Nicht-Einhaltung dieser allgemein gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften lehnt die Lieferantin jede Haftung ab.

14. Datenschutz

Zur Bearbeitung des Auftrages speichert die Lieferantin auftragsbezogene Daten des Kunden. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Die Daten werden von der Lieferantin nicht an Dritte weitergegeben. Die Lieferantin hält sich an die in der Schweiz anwendbaren Datenschutzvorschriften in der aktuell gültigen Version.

15. Mehrwertsteuer

Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. MWST.

16. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

17. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

18. Schlussbestimmung

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die übrige Wirksamkeit des Vertrages und dieser AVLB. Ungültige oder unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen.

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